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CoP_Abfallgebühren_02
Vermieter haften für
Abfallgebühren des Mieters
Eigentümer können zur Zahlung verpflichtet werden
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Sofern örtliche Gebührensatzungen eine gesamtschuldnerische Haftung von Grundstückseigentümern und Grundstücksnutzern für die Gebühren zur Abfallentsorgung vorsehen, kann der Eigentümer direkt zur Zahlung verpflichtet werden, wenn sein zunächst in Anspruch genommener Mieter seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a. d. Weinstraße entschieden (Urteil vom 7. Juni 2010, Az. 4 K 311/10).

Der Streitfall

Im Streitfall hatte sich ein Vermieter gegen die Heranziehung von Abfallgebühren gewandt. Seine Mieter hatten die bestandskräftig festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren nur zu einem Teil bezahlt, woraufhin die Kommune die ausstehende Summe vom Vermieter forderte. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagte der Grundstückeigentümer vor dem VG, das der Stadt Recht gab.

Das Urteil

Abfallgebühren_01Die Richter entschieden nämlich, dass Grundstückseigentümer neben den Grundstücksnutzern grundsätzlich durch Satzung als Abfallgebührenschuldner herangezogen werden könnten. Dies sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Grundstückseigentümer seien gegebenenfalls neben Pächtern oder Mietern Abfallbesitzer.

 

Die damit bestehende Verantwortlichkeit des Grundeigentümers für den auf seinem Grundstück anfallenden Abfall stelle eine mit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich sei, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten. Der jeweilige Grundstückseigentümer habe es selbst in der Hand, gegenüber seinem Mieter oder Pächter eine vertragliche Gestaltung zu wählen, die es ihm ermögliche, sich selbst dann schadlos zu halten, wenn ihn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger statt seines Mieters/Pächters als Gebührenschuldner heranzieht. 

 

 

Empfehlung der Verwaltungsrichter

Die Verwaltungsrichter empfehlen hierzu die Kautionshinterlegung oder eine Bürgschaft, um das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Mieters zu verringern. Jedenfalls sei das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Mieters dem Grundstückseigentümer zuzurechnen und nicht der Allgemeinheit. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, den Grundstückseigentümer für die unbezahlten Gebühren des Mieters direkt in Anspruch zu nehmen, ohne zuvor die Vollstreckung gegen den Mieter einzuleiten. Grundsätzlich stehe einer Behörde die Entscheidung darüber frei, welcher von zwei gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll. Vorliegend habe die kommunale Abfallgebührensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet. Die Kommune sei daher berechtigt gewesen, aufgrund der nur teilweisen Begleichung der Gebührenschuld durch den Mieter den Vermieter direkt in Anspruch zu nehmen, anstatt ein weiteres aufwendiges und erneut kostenverursachendes Vollstreckungsverfahren gegen den säumigen Mieter einzuleiten.

Hinweis

Abfallgebühren_02Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung traf jüngst das VG Koblenz
Urteil vom 24. Juni 2010, Az. 7 K 1230/09.KO.

Im dort entschiedenen Fall hatten Mieter die Gebühren für einen ohne Wissen des Vermieters bestellten Sperrmüllcontainer nicht bezahlt. Der Landkreis verlangte vom Vermieter die Zahlung und bekam Recht. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Grundstückseigentümer als Vermieter. Unerheblich sei es, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung seines Mieters gewusst habe.

 

(RA Stefan Walter)

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