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Die Richter entschieden nämlich, dass Grundstückseigentümer neben den Grundstücksnutzern grundsätzlich durch Satzung als Abfallgebührenschuldner herangezogen werden könnten. Dies sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Grundstückseigentümer seien gegebenenfalls neben Pächtern oder Mietern Abfallbesitzer.
Die damit bestehende Verantwortlichkeit des Grundeigentümers für den auf seinem Grundstück anfallenden Abfall stelle eine mit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich sei, eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten. Der jeweilige Grundstückseigentümer habe es selbst in der Hand, gegenüber seinem Mieter oder Pächter eine vertragliche Gestaltung zu wählen, die es ihm ermögliche, sich selbst dann schadlos zu halten, wenn ihn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger statt seines Mieters/Pächters als Gebührenschuldner heranzieht.
Empfehlung der Verwaltungsrichter
Die Verwaltungsrichter empfehlen hierzu die Kautionshinterlegung oder eine Bürgschaft, um das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Mieters zu verringern. Jedenfalls sei das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Mieters dem Grundstückseigentümer zuzurechnen und nicht der Allgemeinheit. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, den Grundstückseigentümer für die unbezahlten Gebühren des Mieters direkt in Anspruch zu nehmen, ohne zuvor die Vollstreckung gegen den Mieter einzuleiten. Grundsätzlich stehe einer Behörde die Entscheidung darüber frei, welcher von zwei gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll. Vorliegend habe die kommunale Abfallgebührensatzung eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet. Die Kommune sei daher berechtigt gewesen, aufgrund der nur teilweisen Begleichung der Gebührenschuld durch den Mieter den Vermieter direkt in Anspruch zu nehmen, anstatt ein weiteres aufwendiges und erneut kostenverursachendes Vollstreckungsverfahren gegen den säumigen Mieter einzuleiten.
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