Mietvertrag pfeil
Betriebskosten pfeil
Bonitätsprüfung pfeil
Downloads pfeil
Newsletter pfeil
navigation_header
Zur Startseite
Haus & Grund Verlag · Dortmund
Suche
pfeil Suchen
Hier inserieren zu Sonderkonditionen
Jetzt Vorteilsangebot von ImmobilienScout24 nutzen!
Bk2011
Betriebskosten: Wie hoch dürfen
die Vorauszahlungen sein?
Wichtige Informationen zum Thema Vorauszahlungen:
Facebook Drucken Bookmarken
Weiterempfehlen
Schriftgröße

Ein Blick ins Mietrecht lehrt, dass der Vermieter mit dem Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten „in angemessener Höhe“ vereinbaren darf (§ 556 Abs. 2 S. 2 BGB).


Zeigt die Betriebskostenabrechnung über die vorausgegangene Periode, dass die geleistete Vorauszahlung durch stark gestiegene oder gesunkene Betriebskosten nicht mehr den tatsächlich anfallenden Betriebskosten entspricht, darf jede Partei - also sowohl der Vermieter als auch der Mieter - durch einseitige Erklärung eine Anpassung der vereinbarten Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vornehmen (§ 560 Abs. 4 BGB).

Wenn auch die letzte Betriebskostenabrechnung Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen ist, so hindert dies nicht die Berücksichtigung anderer - bereits eingetretener oder noch eintretender - Umstände, von denen die im laufenden Jahr entstehenden Kosten voraussichtlich beeinflusst werden. Dies betont der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 28.9.2011 (Az. VIII ZR 294/10). Grundlage müssen aber immer Anhaltspunkte und Umstände sein, die die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr verändern.

Ein „abstrakter“ Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 Prozent auf die zuletzt abgerechneten Betriebskosten, der nicht auf objektiv bestehende tatsächliche Anhaltspunkte gegründet werden könne, sei jedoch nicht zulässig, wie die Karlsruher Richter betonten. Einen solchen Sicherheitszuschlag müsse der Mieter folglich nicht zahlen.

Auch dann, wenn eine Leistung entfällt, für die ein bestimmter Vorauszahlungsbetrag angesetzt wurde, soll der Mieter nach einem Urteil des KG Berlin vom 22.2.2010 (Az. 20 U. 80/08, DWW 2010, Seite 375 = ZMR 2011, Seite 279) die Vorauszahlungen kürzen dürfen. Die Berliner Richter entschieden dies für ein Gewerbemietverhältnis in dem Fall, dass die Heizung der Räume künftig nicht mehr vom Vermieter, sondern vom Mieter auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung betrieben wird.

RA DR. HANS REINOLD HORST
Icons

KundenCenter im Überblick
Als Kunde profitieren Sie von unserem attraktiven Webangebot. Nach einmaliger Registrierung haben Sie Zugriff auf unsere Vermieterwelt.

Starten Sie jetzt:
pfeil Login für Kunden
pfeil Registrierung
pfeil Ihre Vorteile
Pressemitteilungen
17.02.2012
Mieten im vergangenen Jahr wiederholt real gesunken
09.02.2012
Schneefall: Hauseigentümer müssen Gehwege räumen
01.02.2012
BGH: Heizkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden
Drucken Drucken Bookmarken Bookmarken Weiterempfehlen Weiterempfehlen Schriftgröße Schriftgröße Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Impressum Impressum Datenschutz Datenschutz
© 1995 - 2012 Haus & Grund Verlag · Dortmund
Aktuelle Mietverträge · Betriebskosten online · Bonitätsprüfung online · COMPACT Magazin · Kostenfreie Downloads