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Ungewöhnlich hohe Heizkosten können nur dann als Mietmangel geltend gemacht werden, wenn sie auf einen Fehler der Heizungsanlage zurückzuführen sind. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 12 U 6/07), von der der Anwalt-Suchservice berichtet.
Der Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter gegen seinen Vermieter geklagt. Der Mann hatte die Miete gemindert, weil er der Meinung war, dass das Leitungsnetz auf dem Grundstück des mit Fernwärme beheizten Hauses veraltet und mangelhaft isoliert sei, wodurch die Heizung verlustreich arbeite. Der Vermieter wollte die Minderung nicht gelten lassen und bestand auf Zahlung der vollen Miete.
Das Urteil
Die Richter wiesen die Klage des Mieters ab. Ein Minderungsrecht hätte der Mieter nur, wenn die Räume einen Mangel aufwiesen, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch in einem nicht unerheblichen Umfang aufheben würde. Das sei hier aber nicht der Fall. Die Behauptung, das Leitungsnetz sei „veraltet und mangelhaft isoliert”, reiche nicht aus, um einen Mangel zu begründen, so die Richter. Die Heizungsanlage sei unstreitig in der Lage, die Mieträume ausreichend mit Wärme zu versorgen. Die Tatsache, dass die Heizung relativ verlustreich arbeite, gebe dem Mieter noch kein Minderungsrecht.
Foto: © Rainer Sturm/Pixelio - www.pixelio.de
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