Wenn der Nachbar nervt
Nachbarschaftsstreit ist in Deutschland wahrlich keine Seltenheit. Und gerade in Mehrfamilienhäusern gibt es häufiger Streit – oft geht der Terror von nur einem Mieter aus. Die gute Nachricht: Mit-Mieter sind durch ein Gesetz vor diesem Ärger geschützt – leider nicht unmittelbar, aber zumindest im Nachklang juristisch.
Denn das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 543 Abs. 1 Satz 1 vor, dass sowohl Mieter als auch Vermieter aus wichtigem Grund fristlos kündigen können. Dies gilt – so belegen es Urteile verschiedener Gerichte – unter Umständen auch für fortwährende Störungen des Hausfriedens. Wenn ein Tierliebhaber seinen Hund in einer Wohnung hält, ohne dies im Vertrag verankert zu haben, kann auch dies zur fristlosen Kündigung führen. So das Amtsgericht Stuttgart, das einen Hundehalter verurteilte. Der Mieter hatte wegen Verunreinigung des Hauses durch Hundekot ein Tierverbot erhalten – dies aber nicht beachtet (AZ 4 C 171/08).
Auch Drogenhandel in einer Wohnanlage muss nicht geduldet werden und führt wegen Unzumutbarkeit zu einer fristlosen Kündigung – auch ohne Abmahnung, so das Amtsgericht Pinneberg (AZ 68 C 23/02). Ebenso klar ist der Fall, wenn wegen nächtlicher Ruhestörung mehrfach die Polizei zum Einsatz kommt - wie in einem Fall in Hamburg. Auch hier sah das Landgericht Hamburg eine fristlose Kündigung als gerechtfertigt an (AZ 307 S 124/05).
Und wenn es dem Eigentum eines Vermieters an den „Kragen“ geht, ist die fristlose Kündigung ebenfalls ein Mittel der Wahl. Im Süden Deutschlands hatte sich ein Mieter mit Terrassensteinen des Vermieters bewaffnet und diese gegen dessen Rolläden geschleudert. Danach flog nur noch einer: er selbst aus seiner Wohnung. Bestätigt durch das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 461 C 18919/05.
Quelle: Grundeigentümer Insider- Januar 2010. Der Newsletter der Grundeigentümer-Versicherung
Foto: T. Balcke
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