Rauchverbot in Gaststätten
Kann ein Gastwirt Schadenersatz vom seinem Vermieter verlagen, weil aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes in seiner Gaststätte nicht mehr geraucht werden darf. Über diesen Fall berichtet das Immobilien-Portals www.myimmo.de .
Der Fall
Im folgenden Fall mietete der Gastwirt im Jahr 2005 eine Gaststätte an. Ob in den Mieträumen der Gaststätte geraucht werden darf, wurde im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt. Zwar war ursprünglich die Nutzung der Gaststätte auch für Raucher möglich, jedoch ist die vertragliche Verpflichtung der Vermieters, Mieträume, die für den Betrieb einer Rauchergaststätte geeignet sind, zu überlassen, mit Erlass des Nichtraucherschutzgesetzes weggefallen.
Daraufhin war der Gastwirt der Meinung, dass das Rauchverbot einen Mangel darstellt und verlangte vom Vermieter Schadensersatz wegen der eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten in den Mieträumen der Gaststätte.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht in Koblenz entschied sich hierbei zu Gunsten des Vermieters. Das Rauchverbot stellt keinen Mangel der Mieträume dar. Lediglich trägt der Vermieter einer Gaststätte eine Verantwortung für die Konzessionsfähigkeit der Gaststätte. Diese Pflicht wurde durch die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes nicht beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat zur Verstärkung des Nichtraucherschutzes allgemeine Regelungen aufgestellt. Dennoch trägt der Mieter für die betrieblichen Verhältnisse des Gaststättenbetriebes das Risiko.
Quelle: www.myimmo.de
Foto: © Victor Schwabenland/Pixelio - www.pixelio.de
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