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Bundesfinanzhof: Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 10 Jahren verfassungswidrig (Beschluss vom 16.12.2003, Az.: IX R 46/02). Der Immobilieneigentümerverband Haus & Grund begrüßt diese Entscheidung des Gerichts und fordert die ersatzlose Abschaffung der Regelungen über die Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundbesitz.

Wie der Vorsitzende des Landesverbandes Nordrhein und Westfalen Walter Derwald darauf hinweist, sind private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits abgelaufen war, betroffen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass vor dem Hintergrund des dem Rechtsstaatsprinzip entspringenden Kontinuitätsgebots und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich der Steuerpflichtige im Vertrauen auf seine Vermögensdispositionen schutzlos gelassen wurde und sich der Gesetzgeber durch eine abrupte Kursänderung in Widerspruch zu seinen vorangegangenen Regelungen gesetzt hat.

 


Nach der seinerzeit durch den Bundesfinanzhof schon ausgesprochenen Aussetzung der Vollziehung in dieser Sache hatte Derwald mit der neuerlichen Entscheidung gerechnet.

 

Das Bundesverfassungsgericht wird nunmehr klären müssen, ob das Steuerentlastungsgesetz insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

 


Haus & Grund hatte immer gefordert, die Spekulationsfristabzuschaffen. Sie bringe den eh schon mit vielen gesetzlichen und wirtschaftlichen Sanktionen gegängelten Immobilienbesitz an den Rand seiner Leistungsfähigkeit. Das Wohnen werde dadurch systematisch verteuert und werde sich langfristig in der Mietenentwicklung bemerkbar machen.

Dienstag, 06.01.2009
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