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Pressemitteilung vom 02.01.2017

Schneefall: Hauseigentümer müssen Gehwege räumen

Pflicht kann auch auf den Mieter übertragen werden

Der Winter entfaltet nun doch noch in vielen Teilen Deutschlands seine weiße Pracht. Damit kommt auf die Haus- und Grundstückseigentümer eine spezielle Aufgabe zu: Sie sind zur Räumung der Gehwege und Bürgersteige verpflichtet. Darauf weist das Internetportal www.haus-und-grund.com hin.

Die meisten Städte und Gemeinden übertragen die Pflicht zur Reinigung der dem Grundstück anliegenden Wege auf den jeweiligen Haus- und Grundstückseigentümer. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben sie damit dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt. Die Gehwege sind in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr eis- und schneefrei zu halten. Bei andauerndem Schneefall müssen Eigentümer aber nicht ständig fegen und räumen. Es ist ausreichend damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet.

Vermieter können die Räumungspflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen. Die Aufsichtspflicht über eine regelmäßige ordnungsgemäße Ausführung verbleibt aber auch in diesem Fall beim Vermieter. Wird mit der Räumung ein Winterdienst beauftragt, zählen die entstehenden Aufwendungen zu den Betriebskosten, die bei entsprechend üblicher vertraglicher Vereinbarung der Mieter zahlen muss.

(Foto: Thinkstock)
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