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Pressemitteilung vom 26.02.2017

Anpflanzen eines Baums auf Balkon in der Regel mietvertragswidrig

Keine genügende Verwurzelung

Die Anpflanzung eines Baumes auf einem Balkon oder einer Loggia hält sich nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietsache und muss daher nicht vom Vermieter geduldet werden. Wie das Amtsgericht München (Urteil vom 1.7.2016, 461 C 26728/15) jetzt festgestellt hat, sei dies nach der Verkehrsanschauung unüblich. Ahornbäume – so in diesem Fall – könnten mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als 1 m annehmen. Sie seien damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und würden üblicherweise in München darauf auch nicht gehalten. Auf die Umstände und Verhältnisse in anderen Ländern, etwa in Mailand, komme es dabei nicht an. Von solchen Bäumen gehe die Gefahr aus, dass sie umstürzen, da sie auf Loggien in Wohnhäusern keine genügende Verwurzelung ausbilden können. Auch eine Stahlsicherung helfe da nicht, da sie einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz darstelle. Solche bauliche Konstruktionen bedürften der Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen von Starkdübeln außerhalb der Wohnung auf der Loggia zum Befestigen von Bäumen entspricht nicht den sonst üblichen Dübeln im Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen, so die Urteilsgründe.
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