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Wer gegen den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage klagt, muss darlegen und beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht.
Wie der Grundeigentümerverband Haus & Grund darauf hinweist, begründet der Bundesgerichtshof (BGH) dies in zwei Urteilen vom 13.2.2004 (Az.: V ZR 217/03 und V ZR 218/03) damit, dass in der Regel nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn - wie in den entschiedenen Fällen - die gesetzlich vorgeschriebenen Richtwerte der Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Richtwerte schließe zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, habe aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung.
Die Kläger hätten darlegen müssen dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte bestünde. Daran fehle es. Wissenschaft und Forschung sei bislang nicht der Nachweis gelungen, dass athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der gesetzlichen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Bei diesem Forschungsstand brauchte auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern eingeholt werden, so die Richter. Ein solches Gutachten hätte nur diesen Stand der Forschung widerspiegeln können undsei daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln.
Damit blieben zwei Kläger erfolglos, die den Betrieb einer Sendeanlage gerichtlich untersagen beziehungsweise verhindern lassen wollten. Sie hatten behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte die nicht schütze. Zum einen seien diese Werte zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die BImSchV nur die so gegannten thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die unter anderem zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten. |