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Pressemitteilung vom 30.07.2019
Sozialrecht und Datenschutz behindern Wohnungslosenhilfe
Sozialhilfeträger und Vermieter können gemeinsam helfen
Der Eigentümerverband sieht dafür konkret zwei Ansatzpunkte:
- Der Mieter kann mit der Beantragung von sozialen Leistungen auch beantragen, dass die Kosten der Unterkunft direkt auf das Konto des Vermieters gezahlt werden sollen. Damit wird verhindert, dass der Mieter den Betrag für seinen sonstigen Lebensunterhalt verwendet oder möglicherweise nicht ordnungsgemäß in voller Höhe weiterleitet. Haus & Grund: „Die Sozialträger sollten die Antragsteller in deren eigenem Interesse gezielt über diese Möglichkeit informieren. Darüber hinaus ist anzudenken, ob dem Vermieter nicht seinerseits eine entsprechende Antragsbefugnis eingeräumt wird.“
- Auch ohne Antrag des Mieters kann der Sozialträger im Rahmen der Sozialhilfe und des Arbeitslosengeldes II Direktzahlungen an den Vermieter veranlassen. Die Voraussetzungen sind aber sehr eng und erfordern insbesondere das Vorliegen von Mietrückständen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Haus & Grund: „Die Behörde erfährt von Mietrückständen in der Regel erst durch das Gericht, wenn eine Räumungsklage eingereicht ist. Dies ist aber regelmäßig zu spät, um das Mietverhältnis zu retten. Hier muss dringend der frühzeitige Informationsaustausch zwischen Behörde und Vermieter ermöglicht werden, welchem derzeit das Datenschutzrecht entgegensteht. Der Vermieter sollte von einer Übernahme der Unterkunftskosten durch einen Sozialträger Kenntnis erlangen. Gleichzeitig sollte er diesen über einen aufgelaufenen Mietrückstand informieren dürfen. Zudem sollte die Behörde befähigt werden, bereits anlässlich der ersten rückständigen Miete die Direktzahlung an den Vermieter zu veranlassen. Diese Regelungen sollten nicht nur für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II gelten, sondern auf das Wohngeld ausgeweitet werden.“
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