Wie die Eigenztümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund mitteilt, hat der Bundesgerichtshof am 20.9.2006 entschieden, dass im Mietvertragsformular ein Vereinbarung wirksam ist, wonach der Parterremieter anteilig Aufzugskosten trägt. (BGH, Aktenzeichen VIII ZR 103/06, das Urteil ist noch nicht veröffentlicht.)
Zum Mietobjekt gehört weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller noch ein Dachboden. Nach dem Mietvertrag werden die Betriebskosten gemäß § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung umgelegt. Der Vermieter klagt Aufzugs-Betriebskosten von 141,37 € ein. Nach Klageabweisung durch den Amtsrichter gibt das Landgericht der Klage statt. Die vom Vermieter zum Bundesgerichtshof eingelegte Revision bleibt erfolglos.
Die Bundesrichter: Die getroffene Formularvereinbarung sei unabhängig von einem konkreten Nutzen des Aufzugs für den Mieter wirksam. Eine unangemessener Benachteiligung des Mieters liege nicht vor. Maßgeblich sei, so das Urteil, dass im Gesetz grundsätzlich die Umlage nach Wohnflächenanteilen vorgesehen sei. Das gelte neben den Aufzugskosten beispielsweise auch für die Kosten der Beleuchtung, der Treppenhausreinigung oder für die Gartenpflege. All dies werde häufig von den einzelnen Mietern unterschiedlich verursacht oder in Anspruch genommen.
Zudem sei eine Umlage nach konkreter Verursachung oder tatsächlicher Nutzung vielfach nicht praktikabel. Obendrein würde eine derart penible Abrechnung so unübersichtlich, dass der Mieter sie nicht mehr nachvollziehen könne. Deshalb, so die Bundesrichter abschließend, seien solche Betriebskosten nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab umzulegen, auch wenn gewisse Ungenauigkeiten dann unvermeidlich wären.
Im übrigen bestätigt der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil indirekt auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 4. Oktober 1990. Dort heißt es, dass der Mieter keine „Pfennig-Gerechtigkeit“ erwarten könne.