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Vereinfachte Kündigung des Mieters im Wohnhaus des Vermieters
Vermieter können vom Sonderkündigungsrecht für eine zweite Wohnung in dem von ihnen selbst genutzten Haus auch dann Gebrauch machen, wenn neben diesen beiden Wohnungen noch Gewerberäumlichkeiten oder andere einzelne Zimmer vorhanden sind. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2008 weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az. VIII ZR 307/07).
Mit diesem Urteil folgt der Bundesgerichtshof dem Willen des Gesetzgebers, der eine Erleichterung der Kündigung von Wohnraum in der vom Eigentümer selbst bewohnten Immobilie mit der Mietrechtsreform 2001 erreichen wollte. Aufgrund der räumlichen Nähe hat der Vermieter vereinfachte Möglichkeiten zur Kündigung. Dieses gilt auch dann, wenn Mieter und Vermieter keine gemeinsam genutzten Räume und Flächen, wie etwa ein Treppenhaus oder einen Hauseingang, haben.
Foto: © Gerhard Giebener/PIXELIO
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