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Pressemitteilung vom 11.03.2009

BGH: Mietspiegel muss einem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden

Allgemeine Zugänglichkeit ist ausreichend

 

Der Mietspiegel muss nicht beigefügt werden, damit ein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß begründet ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin (Az.: VIII ZR 74/08). Danach ist es ausreichend, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach es dem Mieter zugemutet werden kann, auf einen ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen, um die Angaben des Vermieters zu überprüfen.

 

In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete verlangt. Zur Begründung berief sich der Vermieter unter Erläuterung der begehrten Mieterhöhung auf den entsprechenden Mietspiegel. Dieser sei beim örtlichen Mieterschutzverein erhältlich sowie in seinem Kundencenter einzusehen. Der Mieter stimmte der Erhöhung nicht zu. Daraufhin klagte der Vermieter erfolgreich.

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