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BGH konkretisiert das Recht zur ordentlichen Kündigung von Mietverhältnissen

Die Unterbringung einer Hausangestellten berechtigt zur ordentlichen Kündigung

 

Die Unterbringung einer Hausangestellten stellt ein berechtigtes Interesse für die Kündigung eines Mietverhältnisses dar. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin (Az. VIII ZR 127/08). Mit diesem Urteil konkretisiert der BGH den nicht klar umrissenen Begriff des „berechtigten Interesses“ und stärkt das Recht des Eigentümers, bei Bedarf seine Räume selbst nutzen zu können.

 

In dem vorliegenden Fall kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Er wollte die Wohnung für die Unterbringung eines Au-pair-Mädchens nutzen. Die Wohnung war zuvor in Wohnungseigentum umgewandelt und an die Vermieter verkauft worden. Die Mieter beriefen sich auf gesetzliche Regelungen, nach denen eine Eigenbedarfskündigung nur nach Ablauf einer Sperrfrist von bis zu zehn Jahren nach dem Verkauf möglich ist. Da das Au-pair-Mädchen nicht zum Haushalt des Vermieters gehörte, lag laut BGH hier allerdings kein Eigenbedarf vor. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters konnte aber nachgewiesen werden. Die Sperrfristen fanden somit keine Anwendung.

 

„Dieses Urteil verdeutlicht die Realitätsferne des deutschen Mietrechts“, kommentiert Kai Warnecke, Rechtsexperte von Haus & Grund Deutschland, die Entscheidung. „Der Vermieter darf die Wohnung zwar nicht für sich oder seine Familie kündigen, wohl aber für ein Au-pair-Mädchen, das regelmäßig nur ein Jahr in der Wohnung bleibt. Eine grundlegende Novelle des Mietrechts ist über kurz oder lang unumgänglich.“

 

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