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Vermieter dürfen bei einer Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution des Mieters zurück behalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Auf ein entsprechendes aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz -Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VIII ZR 71/05).
Die BGH-Richter entschieden, dass eine Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche sichere, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Diese umfasse auch Nachforderungen aus der Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses.
„Mit dieser Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof dem Gesetzgeber, wonach die Kaution der Sicherung aller Ansprüche aus einem Mietverhältnis dienen soll“, bewertet Haus & Grund Präsident Rüdiger Dorn die Entscheidung. Angesichts von rund 2,2 Mrd. Euro Mietrückständen stützte der BGH die Position des Vermieters. Durch die Begrenzung der Kaution auf drei Monatskaltmieten seien Vermieter ohnehin oft nur unzulänglich abgesichert.
Das Urteil schützt Vermieter außerdem vor Nachforderungen von durch Mieter verursachten Betriebskosten, die der Vermieter für Versorgungsunternehmen oder die öffentliche Hand abrechnet.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Vermieter einen Anteil von 450 Euro von der Kaution einbehalten, weil sie mit Nachforderungen für die Betriebskosten rechneten. Die Richter entschieden, dass die dem Vermieter zustehende Zeit zur Einbehaltung der Kaution von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei.
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Stefan Diepenbrock
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