Mietvertrag Download Zur Startseite - Mietvertrag
Mietvertrag Download
 
Suche
trennlinie
pfeil
Haus & Grund Formulare 24
Mietvertrag
Mietvertrag Jetzt einloggen
Mietvertrag Download Neu-Registrierung
Mietvertrag Passwort vergessen ?
Aktuelle Downloads
trennlinie

Haus & Grund Report 3-2008

Neuer Haus & Grund Report erschienen!

Weiterbutton rot

DB Research bei Haus & Grund: Wohnungsinvest als sicherer Hafen in stürmischen Zeiten? button-red

 weiter

Wir sind für Sie da!
trennlinie

blauhausHauseigentümer  

Wir bieten Beratung und Service

 

gelbhausWohnungseigentümer

Wir helfen Ihr Eigentum zu sichern

 

gruenhausVermieter

Wir setzen uns für Ihre Belange ein

 

rothausKauf- und Bauwillige

Wir leisten Verbraucher-

schutz

 

Aktuell   Neues   Aktuell  
Mittwoch, den 29.03.2006
pfeil Zurück zur Übersicht
trennlinie

Betriebskostenabrechnung: Vermieter können Mietkaution teilweise einbehalten

Vermieter dürfen bei einer Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution des Mieters zurück behalten, wenn mit einer Nachforderung für angefallene Betriebskosten zu rechnen ist. Auf ein entsprechendes aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz -Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VIII ZR 71/05).

Die BGH-Richter entschieden, dass eine Mietkaution auch noch nicht fällige Ansprüche sichere, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben. Diese umfasse auch Nachforderungen aus der Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nach Beendigung des Mietverhältnisses.

 

„Mit dieser Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof dem Gesetzgeber, wonach die Kaution der Sicherung aller Ansprüche aus einem Mietverhältnis dienen soll“, bewertet Haus & Grund Präsident Rüdiger Dorn die Entscheidung. Angesichts von rund 2,2 Mrd. Euro Mietrückständen stützte der BGH die Position des Vermieters. Durch die Begrenzung der Kaution auf drei Monatskaltmieten seien Vermieter ohnehin oft nur unzulänglich abgesichert.

Das Urteil schützt Vermieter außerdem vor Nachforderungen von durch Mieter verursachten Betriebskosten, die der Vermieter für Versorgungsunternehmen oder die öffentliche Hand abrechnet.

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Vermieter einen Anteil von 450 Euro von der Kaution einbehalten, weil sie mit Nachforderungen für die Betriebskosten rechneten. Die Richter entschieden, dass die dem Vermieter zustehende Zeit zur Einbehaltung der Kaution von den Umständen des Einzelfalles abhängig sei.

Pressekontakt:

Stefan Diepenbrock

Leiter Verbandskommunikation

Telefon: 030/20216-508

diepenbrock@haus-und-grund.net

 

Dienstag, 06.01.2009
9
Diesen Artikel versenden
trennlinie
Versenden Sie diesen Artikel an Freunde oder Bekannte!
Füllen Sie dazu bitte einfach dieses Formular aus und klicken Sie anschließend auf "Artikel versenden"
Ihre E-Mail-Adresse:*
Ihr Name:
E-Mail-Adresse des Empfängers:*
Name des Empfängers:
Kommentar:
pfeil Artikel versenden