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Heizungsanlagen: Frostschäden vermeiden

Vor den Frostperioden im Winter sollten Hauseigentümer ihre Heizungsanlage kontrollieren

 

Bevor die Frostperioden im Winter einsetzen, sollten Hauseigentümer ihre Heizungsanlage kontrollieren, damit Leitungswasserrohre nicht einfrieren und hierdurch hohe Schäden entstehen. Dies gilt besonders, wenn das Eigenheim über die Wintermonate unbewohnt bleibt.

 

Grundsätzlich sollte sich jeder Hauseigentümer vor Gebäudeschäden durch Leitungswasser und Schäden an den Leitungen selbst durch Abschluss einer Wohngebäudeversicherung schützen. Voraussetzung einer Versicherungsleistung ist aber regelmäßig, dass sogenannte „Sicherheitsvorschriften“ beachtet werden. Generell sollte das Heizungssystem regelmäßig geprüft und gewartet werden, damit Mängel rechtzeitig entdeckt und beseitigt werden. Dazu gehören das Entlüften der Heizkörper und die Kontrolle der Heizungsanlage. Wasserführende Rohrleitungen, die sich in frostgefährdeten Bereichen befinden, sollten dabei im Winter unter besonderer Beobachtung stehen.

 

Während einer längeren Abwesenheit die Heizung auf den Modus „Frostwächter“ zu stellen, reicht unter Umständen nicht aus. Dieser sorgt zwar dafür, dass die Heizung bei einem Temperatureinbruch anspringt, allerdings ist es möglich, dass die komplette Heizungsanlage ausfällt, beispielsweise bei einem Stromausfall. Damit eine ausreichende Beheizung des Gebäudes auch bei einem Ausfall der Anlage sichergestellt wird, haben Eigentümer und Mieter dafür sorgen, dass Vertrauenspersonen Kontrollgänge durchführen. Darauf wies auch das Landgericht Bonn hin, welches diesen Fall zu entscheiden hatte (Urteil vom 21.11.2006, Az. 10 O 203/06). In der Begründung hieß es, dass bei einer längeren Frostperiode und einer sehr niedrigen Temperatureinstellung die Heizung gegebenenfalls auch täglich überwacht werden müsse, damit auf einen Ausfall der Anlage noch rechtzeitig reagiert werden könne. Der Eigentümer hatte in diesem Fall keinen Anspruch auf Leistungen aus der Gebäudeversicherung.

 

Eine Kontrolle leer stehender Gebäude empfiehlt sich nicht nur während der Frostzeit, sondern besonders unmittelbar nach deren Ende. So kann zumindest der Schaden nach dem Auftauen möglichst gering gehalten werden. Kommt es trotz aller Vorbeugungsmaßnahmen zu einer eingefrorenen Wasserleitung, sollten kleinere Auftauarbeiten nie mit einer offenen Flamme erfolgen. Besser ist es, in diesem Fall einen Föhn zu nutzen, der von der Entnahmestelle zur vereisten Stelle einzusetzen ist. Wurde vorher versucht, Ventile zu öffnen, sind diese wieder zu schließen, damit es nicht auf diesem Weg zu einem Wasserschaden kommt. Im Zweifel sind frühzeitig Fachfirmen heranzuziehen und die Versicherung ist zu informieren.

 

(GV)

 

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