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Pressemitteilung vom 02.08.2011
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Haus & Grund: Steuerliche Anerkennung von Mietverträgen zwischen Verwandten

Leistung des Mieters muss im Voraus vereinbart werden und nachvollziehbar sein

 

Sofern bei einem Mietvertrag zwischen Verwandten die Miete in Dienstleistungen und nicht in Geld besteht, muss der Wert der Miete im Voraus vereinbart werden und nachvollziehbar sein. Ansonsten sind solche Vereinbarungen steuerlich nicht anzuerkennen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts hervor (Urteil vom 27. Oktober 2010, Az. 3 K 646/06 und 3 K 2511/06), auf die die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund aufmerksam macht. Mietverträge zwischen nahe stehenden Personen werden im Allgemeinen steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Verträge wirksam vereinbart wurden und sowohl Gestaltung als auch Durchführung des Vertrages dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.

 

Im Streitfall hatte der Kläger auf einem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet. Für die Jahre 2002 und 2003 gab der Kläger in seiner Steuererklärung an, das Haus an seine Eltern vermietet zu haben und machte als Werbungskosten Zinsen sowie Abschreibungen (AfA) geltend. Einnahmen gab er nicht an. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der Werbungskosten aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Hauses ab. Im anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seinen Eltern das Haus nicht unentgeltlich, sondern gegen die Erbringung von Dienst- und Arbeitsleistungen überlassen zu haben. Ohne nachvollziehbare Nachweise sei auch dies nicht anzuerkennen, so das Finanzamt. Das anschließend angerufene Finanzgericht bestätigte diese Auffassung.

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