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Die Belehrungs- und Prüfungspflichten des Notars bei einem Grundstückskaufvertrag beziehen sich nicht nur auf die Frage nach dem richtigen und sichersten, sondern auch auf die Prüfung des billigsten Weges, um für die Urkundsbeteiligten unnötige Kosten zu vermeiden. Dies hat der Notarsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 6.1.2003 (Az.: Not 19/02) festgestellt.
Wie der Eigentümerverband Haus & Grund darauf hinweist, hatte die
Aufsichtsbehörde bei der turnusmäßigen Überprüfung der Amtsführung eines Notars durch Disziplinarverfügung beanstandet, dass der Notar die Kaufverträge und die Auflassungen getrennt beurkundet hatte, ohne die Beteiligten umfassend über die dadurch erhöhten Gebühren zu informieren.
Nach Auffassung des Gerichts setze die getrennte Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung eine umfassende Belehrung der Vertragsparteien voraus. Die Frage, ob die Auflassung getrennt beurkundet werden soll, unterliege der Entscheidungsfreiheit der Urkundsbeteiligten. Diese dürfe der Notar nicht durch eine eigene "Ermessensentscheidung" ersetzen oder ganz entbehrlich machen. |