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Pressemitteilung vom 30.04.2015
Bußgeld wegen fehlenden Energiekennwerten in Immobilienanzeigen
Ab 1. Mai 2015 droht bei Versäumnis ein Bußgeld von bis zu 15.000 EuroDie Angaben von Energiekennwerten sind seit einem Jahr Pflicht in kommerziell geschalteten Immobilienanzeigen. Wer die Angaben missachtet, riskiert ab 1. Mai 2015 ein hohes Bußgeld. Darauf weist der Eigentümerverband
Wer seine Immobilie in den Immobilienanzeigen von Tageszeitungen oder auf Immobilien-Portalen im Internet zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, sollte folgende Angaben in das Inserat aufnehmen:
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
- den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei neuen Energieausweisen die genannte Energieeffizienzklasse.
Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein Energieausweis vorliegen, können die oben aufgeführten Angaben weggelassen werden. Wichtig: Ein gültiger Energieausweis muss aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.
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