Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht (BGH, Urteil vom 28. November 2007 – Az. VIII ZR 145/07).
(zv)
Freitag, 21.11.2008
Beendigung von Mietverhältnissen
Mietverhältnisse sind Dauerschuldverhältnisse und regeln i.d.R. Vertragsbeziehungen auf lange, nicht selten auf unbestimmte Zeit.