Mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2007 (Az. XII ZR 148/05) hat der u. a. für das Gewerberaummietrecht zuständige XII. Senat entschieden, dass ein Schriftstück, das am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen wird, in dem branchenüblich Silvester nachmittags – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, erst am nächsten Werktag zugeht. Bei dem Schreiben handelte es sich um eine Erklärung auf Verlängerung eines Mietvertrages. (zv)
Freitag, 21.11.2008
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