Mit seinem Urteil vom 9. April 2008 (Az. VIII ZR 84/07, bisher nur als Pressemitteilung veröffent-licht) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die einjährige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB eine Ausschlussfrist ist und selbst dann nicht neu zu laufen beginnt, wenn der Mieter dem Vermieter den Ausgleich der Nachforderung zugesagt hat. Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Betriebskostenabrechnung, die vom Vermieter zu-nächst fristgerecht erteilt worden war. Diese Abrechnung war jedoch aus Sicht des Bundesge-richtshofes unverständlich und damit formell nicht ordnungsmäßig. Unter anderem ließ sich die Berechnung der Gesamtsumme der Betriebskosten für das ganze Haus sowie der Anteil der auf die Wohnung des Mieters entfallenden Kosten nicht nachvollziehen. Die Korrekturabrechnung erfolgte dann jedoch verspätet, nämlich nach Ablauf der Abrechnungsfrist.
Der BGH entschied, dass der Vermieter nach § 556 Abs. 3 BGB mit der Nachforderung aus der korrigierten Abrechnung ausgeschlossen ist. Die Ausschlussfrist gelte auch dann, wenn der Mie-ter den Ausgleich der Nachforderung vor Ablauf der Ausschlussfrist auf Grundlage der rechne-risch richtigen, allerdings nicht so leicht nachvollziehbaren Abrechnung zusagt. Die Verjährung beginne nicht erneut, wenn der Mieter den Anspruch vor Fristablauf anerkenne, da § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine entsprechende Anwendung auf die Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrech-nung finde.