(te/0825) - Mit seinen Urteilen vom 24. April 2008 (Az. VII ZR 42/07 und 140/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein Handwerker bzw. Auftragnehmer nicht auf die Nichtigkeit eines Werkvertrages wegen Schwarzarbeit berufen kann, um sich zu weigern, Mängel an dem Werk zu beseitigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verträge mit Ohne-Rechnung-Abrede ("Schwarzarbeitsvereinbarungen") insgesamt nichtig. Dies führt dazu, dass die Parteien keine Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen können.
Der BGH entschied nun, dass sich ein Auftragnehmer/Handwerker nicht unter Hinweis auf die Schwarzarbeit auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen kann, um die gegen ihn geltend gemachten Mängelbeseitigungsansprüche zu verweigern. Er verhalte sich treuwidrig, wenn er sich im Widerspruch zu seinem bisher auf Erfüllung des Vertrages gerichteten Verhalten darauf berufe.