Vermieter darf bei wahrheitswidriger Selbstauskunft des Mieters kündigen
Die Frage nach Mietschulden in einer Selbstauskunft der Mieter ist zulässig. Wird sie durch Quer-strich wahrheitswidrig verneint, so steht dem Vermieter ein Räumungsanspruch zu (LG Itzehoe Urteil vom 28.03.2008, Az. 9 S 132/07, wird in der DWW veröffentlicht). Der Vermieter fragt in einem Fragebogen bei Anmietung nach „Mietschulden“. Der Mieter streicht das vorgesehene Antwortfeld mit einem Querstrich durch. Der Vermieter kündigt. Seine Räumungsklage stützt er auf die unrichtige Selbstauskunft der Mieter zu früheren Mietschulden. Diese zahlen zum Zeitpunkt der Selbstauskunft Mietschulden aus einem gerichtlichen Vergleich ratenweise an den früheren Vermieter ab.
Das Amtsgericht gibt der Räumungsklage statt. Der Vermieter habe einen Grund zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gehabt, weil der Mieter in der Selbstauskunft unrichtige Angaben gemacht hat. Jedenfalls könne der Vermieter deshalb außerordentlich fristlos kündigen. Sollte sich der Mieter in der Angabe zu den Mietschulden geirrt haben, wäre die Auskunft zumindest grob fahrlässig falsch erteilt worden. Die Frage nach Mietschulden sei zulässig. Die Beklagten hätten kein Recht zur Lüge.
Das Landgericht bestätigt das Urteil. Die Frage speziell nach „Mietschulden“ sei zulässig. Diese Frage ziele auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ab, weil durch Schulden aus früheren Mietverhältnissen die gegenwärtige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sein könne. Die Abgabe eines Querstrichs stelle sich auch nicht als Ablehnung einer Antwort auf eine gestellte Frage dar, sondern als deren Verneinung. Hätten die Beklagten die Frage nach den Mietschulden unbeant-wortet lassen wollen, hätten sie die Spalte leer lassen müssen, anstatt sie mit einem Querstrich zu versehen, der im Geschäftsverkehr als Verneinung einer Frage verstanden werde.
RA Wolf-Bodo Friers
Freitag, 21.11.2008
Grundeigentümer News
20.11.2008
Immobilienkauf mit viel Eigenkapital
Deutsche wollen beim Hauskauf viel Eigenkapital einbringen.