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Infos   Recht   BGH: Vermieterfreundliche Abgrenzung bei Betriebskostenabrechnung  

BGH: Vermieterfreundliche Abgrenzung bei Betriebskostenabrechnung

(t0831) - Mit seinem Urteil vom 28. Mai 2008 (Az. VIII ZR 261/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den an eine Betriebskostenabrechnung zu stellenden formalen Anforderungen Genüge getan ist, wenn die Betriebskosten aus sich heraus verständlich abgerechnet sind, auch wenn die Abrechnung auffällige Abweichungen und Schwankungen im Hinblick auf die Flächenangaben des Gesamtobjektes im Vergleich zu den Vorjahren aufweist.

Mit dem Urteil hat der BGH die Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit einer Betriebskostenabrechnung erneut präzisiert. Viele Instanzgerichte bevorzugen die Einordnung eines Fehlers als „formalen Fehler“, weil dies die Urteilsfindung verkürzt. Für den Vermieter hat diese Rechtsprechung den Nachteil, dass die Betriebskostenabrechnung insgesamt unwirksam ist und eine Korrektur zugunsten des Vermieters nur innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 BGB möglich ist. Auf die materielle Richtigkeit kommt es für die Fristwahrung hinge-gen nicht an. Inhaltliche Änderungen einzelner Posten sind nach Ansicht des BGH auch nach Fristablauf möglich.

Nach dieser Entscheidung liegt ein formeller Fehler jedenfalls dann nicht vor, wenn die Betriebs-kostenabrechnung aus sich heraus verständlich ist, jedoch unabhängig davon, ob die Wohnflä-chen in den Abrechnungen der vergangenen Jahre differieren. Der eventuell falsche Ansatz ei-ner Quadratmeteranzahl ist allenfalls ein materieller Fehler der Betriebskostenabrechnung, so der BGH.
 
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seit 1998 stetig wechselnde Angaben der Gesamtheiz-fläche bzw. der Gesamtfläche für Warmwasser gemacht: Die Angaben schwankten von 1.144,67 m² über 1.172,11 m², 1.246,41 m², 1.296,28 m², 1.301,81 m², 1.313,62 m² bis hin zu 1.365,66 m².

RA DR. KAI H. WARNECKE
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