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Infos   Recht   BGH: Ausstattung zur Verbrauchserfassung i. S. v. § 5 HeizkostenVO  

BGH: Ausstattung zur Verbrauchserfassung i. S. v. § 5 HeizkostenVO

Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2008 (Az. VIII ZR 57/07, zur Veröffentlichung in der DWW vorgese-hen) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Vorerfassung i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch ein gesondertes Mess-gerät zu erfassen ist.
 
In der nicht nur für Heizkostenverordnungsrechtsexperten interessanten Entscheidung nimmt der BGH erstaunlich genüsslich eine Heizkostenabrechnung der Firma „t_____“ auseinander. Kern der Entscheidung ist § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO und die Frage, was unter dem Begriff „erfassen“ zu verstehen ist. Der BGH legt den Begriff dahingehend aus, dass ein Erfassen immer messen, nicht jedoch berechnen bedeutet. In diesem Fall bedeutet dies, dass bei Vorhandensein verschiedener Ausstattungen zur Verbrauchserfassung innerhalb eines Gebäudes der Verbrauch beider Ausstattungsgruppen vorab zwecks Feststellung ihres Anteils am Gesamtverbrauch zu erfassen ist. Nicht ausreichend ist, dass nur eine von zwei Ausstattungsgruppen mit einem Mess-gerät zur Voraberfassung ausgestattet ist und der Verbrauch der anderen Gruppe durch Subtrak-tion des Verbrauchs der ersten Gruppe vom Gesamtverbrauch errechnet wird. Für beide Gruppen sei eine Vorerfassung durch ein Messgerät erforderlich. Nur so sei eine möglichst genaue Erfas-sung des Verbrauchs möglich, um dem Zweck der Heizkostenverordnung gerecht zu werden.
 
Dieser Pflicht stünden auch nicht relativ hohe Kosten für den Einbau eines zweiten Vorerfas-sungsgerätes entgegen. Zwar wurden die konkreten Kosten im Einzelfall nicht beziffert. Der BGH äußert sich in seinem Urteil jedoch zu einem Kostenvoranschlag, der infolge des Einbaus des zweiten Verbrauchsvorerfassungsgerätes eine umfassende Modernisierung aus wirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Gründen vorsieht. Die dadurch entstehenden Kosten von 11.000 Euro ließen per se keinen Hinweis darauf zu, dass der Einbau eines zweiten Verbrauchserfassungsge-rätes unwirtschaftlich sei.

RA DR. KAI H. WARNECKE
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