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Infos   Recht   BGH: Erleichterte Kündigung des Vermieters in gemischt genutzter Immobilie  

BGH: Erleichterte Kündigung des Vermieters in gemischt genutzter Immobilie

(t45/08) - Mit seinem Urteil vom 25. Juli 2008 (Az. VIII ZR 307/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Sonderkündigungsrecht gemäß § 573a Abs. 1 BGB nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich zwar für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen, aber schon bei Abschluss des Mietvertrages, für des-sen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt werden.
 
Mit dieser Entscheidung folgt der Bundesgerichtshof der Änderung des § 573a BGB (§ 564b Abs. 4 BGB a. F.) infolge des Mietrechtsreformgesetzes. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB ist, dass sich im Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen befinden. Die Tatsache, dass sich neben den zwei Wohnungen auch noch Gewerberäumlichkeiten und andere Räumlichkeiten in dem Gebäude befinden, schließt die Anwendbarkeit der Vorschrift nach diesem Urteil nicht aus. Im vorliegenden Fall stand weder das Vorhandensein einer Gewerbeeinheit, die vom Vermieter selbst genutzt wurde und die theoretisch auch als dritte Wohnung hätte ge-nutzt werden können – und früher ebenso genutzt wurde –, dem Kündigungsrecht entgegen noch das Vorhandensein von zwei unselbständigen Wohnräume, die an Auszubildende des Betriebes vermietet worden waren. Diese seien keine Wohnungen, entschied der Bundesgerichtshof, und seien daher bei Berechnung der Gesamtzahl der Wohnungen nicht zu berücksichtigen.
 
Überdies wies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung darauf hin, dass es für das Sonderkündigungsrecht nicht maßgeblich sei, ob der das Objekt bewohnende Vermieter und der Mieter Gelegenheit zum Zusammentreffen innerhalb des Gebäudes – z. B. in einem gemeinsamen Treppenhaus oder in einem gemeinsamen Hauseingang – haben. Ausreichend sei allein, dass die beiden Wohnungen innerhalb desselben Gebäudes liegen, unabhängig davon, ob auch gemein-schaftlich zu nutzende Räume oder Flächen vorhanden sind.

RA DR. KAI H. WARNECKE
Freitag, 21.11.2008
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