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Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen – Steuerbescheide ergehen nur noch vorläufig

In Bezug auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. April 2008, Az. 7 K 333/06, werden Festsetzungen der Grunderwerbsteuer jetzt nur noch vorläufig festgesetzt. Dies geht aus den gleichlautenden Erlassen der Länderfinanzbehörden vom 23. Juli 2008 hervor (z. B. Finanzministerium Baden-Württemberg, Az. 3 S 450.0/73).
 
Die niedersächsischen Richter hatten dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Einbeziehung von künftigen Bauleistungen beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gegen europäisches Recht verstößt. Das Verfahren wird beim EuGH mittlerweile unter dem Aktenzeichen C-156/08 geführt. Betroffene Grundstückserwerber sind bei einer vorläufigen Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht mehr gezwungen, gegen ihre Grunderwerbsteuerbescheide Einspruch einzulegen, um sich bei einem positiven Entscheid des EuGH mögliche Steuerrückzahlungen zu sichern. Eine Aussetzung der Vollziehung gewähren die Finanzbehörden den Grundstückserwerbern allerdings nicht. Das heißt, dass trotz der vorläufigen Steuerfestsetzung die volle Grunderwerbsteuer zunächst zu zahlen ist.
 
RA STEFAN WALTER
Dienstag, 06.01.2009
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