Vererbbarkeit von Verlusten – Finanzverwaltung verlängert Anerkennungsfrist
Die Finanzverwaltung hat auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Vererbbarkeit von Verlusten reagiert. Die Münchner Richter hatten Ende 2007 ihre Rechtsprechung zur Vererblichkeit von Verlusten geändert und entschieden, dass Erben die vom Erblasser „hinterlassenen“ einkommensteuerlichen Verlustvorträge gemäß § 10d EStG – beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung – bei ihrer eigenen Steuererklärung nicht geltend machen können (Urteil vom 17. Dezember 2007, Az. GrS 2/04).
Der BFH legte in seinem Beschluss zugleich fest, dass die neuen Grundsätze aus Gründen des Vertrauensschutzes erst für Erbfälle gelten sollten, die am Tag nach der Veröffentlichung seiner Entscheidung eintreten. Dies wäre der 13. März 2008 gewesen, da der BFH-Beschluss am 12. März 2008 auf der Internetseite des BFH abrufbar war. Das Bundesfinanzministerium hat nun gemeinsam mit den Länderfinanzministern entschieden, diese Frist zu verschieben und die bishe-rige Rechtsprechung in Abweichung der Entscheidung des BFH bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt anzuwenden (BMF-Schreiben vom 24. Juli 2008, Az. IV C 4 – S 2225/07/0006). Wann dies der Fall ist, kann unter www.bundessteuerblatt.de ermittelt werden.
RA STEFAN WALTER
Dienstag, 06.01.2009
Grundeigentümer News
05.01.2009
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