Werbungskosten bei Fassadendämmung
Vermieterfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten einer Fassadendämmung und damit zusammenhängender Dacharbeiten an einem teilweise vermieteten Zweifamilienhaus vollum-fänglich als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemacht werden können (Urteil vom 25. September 2007, Az. IX R 43/06).
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar das im eigenen Haus gelegene Dachgeschoss ver-mietet. Die Eheleute ließen im Giebelbereich des Hauses eine Fassadendämmung anbringen und diese Dämmung anschließend mit Sperrholz- und Natur-Schiefer-Fassadenplatten verkleiden. Zusätzlich ließen sie im Zusammenhang mit diesen Dämmarbeiten einen Teil des Daches neu decken sowie eine neue Dachrinne anbringen. Die Kosten hierfür machten sie als Werbungskos-ten bei ihren Mieteinnahmen geltend. Dies wollte das Finanzamt nicht akzeptieren und erkann-te nur den Teil der Kosten an, der auf die vermietete Fläche des Zweifamilienhauses entfiel. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage des Ehepaares statt und erkannte diesem den vollen Werbungskostenabzug zu. Dies wiederum wollte das Finanzamt nicht akzeptieren und legte Revision beim BFH ein, welcher dem Ehepaar letztlich Recht gab.
Die Münchner Richter stellten klar, dass die Kosten der Dämmung der halben Fassade des Wohnhauses und damit zusammenhängender Dacharbeiten allein der vermieteten Dachge-schosswohnung zugute kamen. Damit seien die Kosten voll abziehbar. Zudem sei davon auszu-gehen, dass die geltend gemachten Aufwendungen als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand gelten und nicht als nachträglicher Herstellungsaufwand. Letzterer liege nur in den Fällen vor, in denen der Gebrauchswert eines Wohngebäudes durch eine Baumaßnahme deutlich erhöht wird (Substanzverbesserung). Entsprechende Kosten müssten dann auf mehrere Jahre verteilt steuer-lich abgeschrieben werden. Die im Streitfall angebrachte Fassadenverkleidung führe allerdings nicht zu einer wesentlichen Gebäudeverbesserung. Sie ergänze nach Auffassung des BFH ledig-lich die Funktion der vorhandenen Hauswand und erhöhe den Wärme- und Schallschutz der Dachgeschosswohnung. Deshalb sei von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand auszugehen. Das gelte auch für die Zusatzarbeiten am Dach.
RA Stefan Walter
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