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Infos   Wohnungseigentum   Mangelhafter Trittschall der Eigentumswohnung  

Mangelhafter Trittschall der Eigentumswohnung

Maßgeblich ist der „Stand der Technik“

Wenn eine Eigentumswohnung in einer noch herzustellenden Wohnanlage gekauft wird und später Mängel auftauchen, bestimmt sich die Gewährleistungspflicht nach dem Werkvertragsrecht des BGB. Danach kann der Käufer redlicherweise erwarten, dass die Wohnung zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere gleichzeitig fertiggestellte abgenommene Wohnungen erfüllen.

Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im Allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an. Die Deutschen Industrie-Normen (DIN) sind jedoch keine Rechtsvorschriften, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Maßgebend ist deshalb nicht, welche DIN gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Ferner ist allgemein anerkannt, dass unter Umständen dann, wenn sich mit der vertraglich geschuldeten Ausführung bestimmte Schalldämm-Maße erreichen lassen, die Vereinbarung eines entsprechenden bestimmten Schallschutzes vorliegt.

Im Bereich des Schallschutzes gab es zunächst die DIN 4109 aus dem Jahre 1962, die jedoch schon in den siebziger und achtziger Jahren nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Deshalb ist die DIN 4109 im Jahre 1989 überarbeitet worden, die aber nicht allgemein akzeptiert wurde. So gibt es seit Juni 2000 die DIN 4109-10. Nach Auffassung der Gerichte ist der Schallschutz dieser letzten DIN insbesondere wegen der fortgeschrittenen Technik und wegen der gestiegenen Ansprüche der Nutzer für den Luftschallschutz als Ausgangspunkt für die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen, sofern die Wohnungen im Jahre 2000 erstellt wurden. In diesem Falle ist jedenfalls bei einer so bezeichneten komfortablen Eigentumswohnung die Einhaltung der zuletzt niedergelegten Grenzwerte geschuldet. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bereits im Juni 2000 geschlossen worden ist. Zum damaligen Zeitpunkt entsprachen die Normen der DIN 4109 aus dem Jahre 1989 nicht mehr dem Stand der Technik. Dies galt insbesondere deshalb, weil es sich nach der Werbung bei dem Bauvorhaben um eine „exklusive Wohnungseigentumsanlage“ handeln sollte. Außerdem war vom „Maß-Stab für Traumwohnungen“ die Rede. Durch diese Anpreisungen wurde deutlich gemacht, dass nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet werden sollten, sondern dass die Wohnungen erhöhten Komfortansprüchen genügen sollten, was für den Bereich des Schallschutzes die Anwendung der letzten DIN erforderlich machte (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.05.07 – Az. 5 U 201/06 -).

Dr. Franz Otto
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Wohnungseigentum und Wohnungseigentümer

Die Rechtsform des Wohnungseigentums als eine besondere Wohnform zwischen Mietwohnung und Eigenheim hat sich seit Schaffung der gesetzlichen Grundlagen im Jahre 1951 grundsätzlich bewährt.

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Donnerstag, 21.08.2008
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PDF Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
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