BGH begrenzt Prüfung der Wirtschaftlichkeit im Betriebskostenrecht
Möglichkeiten der Mieter stark eingeschränkt
Gleich zu Beginn des neuen Jahres hat der Bundesgerichtshof ein für Vermieter freundliches Urteil im Hinblick auf die Betriebskosten veröffentlicht. Das Urteil, das bereits am 28. November letzten Jahres ergangen ist (Az.: VIII ZR 243/06), begrenzt die Möglichkeiten der Mieter zur Berufung auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Damit können Mieter nicht mehr so leicht unter dem vorgeschobenen Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot die Zahlung von Betriebskostenabrechnungen verzögern. Dies ist ein in der letzten Zeit häufig anzutreffendes Phänomen, hervorgerufen durch die stark gestiegenen Kosten für Heizung, Wasser und Strom.
Mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist im BGB grundsätzlich normiert, dass sich der Vermieter um Wirtschaftlichkeit bei all denjenigen Entscheidungen und Maßnahmen bemühen muss, deren Kosten auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können. Für den Vermieter bedeutet dies zunächst nur, dass er sich – ebenso wie bei seinem Privathaus – darum kümmern sollte, leistungsfähige und günstige Angebote, beispielsweise im Hinblick auf die Reinigung, zu finden. Keinesfalls ist der Vermieter jedoch verpflichtet, das billigste aus verschiedenen Angeboten auszuwählen.
Der Bundesgerichtshof entschied nunmehr, dass eine Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit von Mietern nur dann gerügt werden kann, wenn der Vermieter die Maßnahme oder den Vertrag während der Laufzeit des jeweiligen Mietverhältnisses geschlossen hat. Eine Berufung auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist also unmöglich, wenn die Verträge bereits bestanden, als der Mieter in die Wohnung eingezogen ist. Damit können sich Mieter nunmehr nicht umfassend und pauschal auf eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes berufen, sondern nur in solchen Fällen, in denen es zum Abschluss eines neuen, Betriebskosten auslösenden Vertrages kam. Damit ist den Mietern dieses oft pauschal genutzte Argument entzogen worden, um die Zahlung der Betriebskostenabrechnung zu verzögern.