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In dem Fall, über den der Bundesgerichtshof zu urteilen hatte, war in der Vermietungsannonce ein Hinweis auf die Größe der Wohnung gegeben worden. Die vom Eigentümer beauftragte Maklerin hatte in die Anzeige hineingeschrieben, dass die Wohnung ca. 76 m² groß sei. Des Weiteren gab die Maklerin vor Abschluss des Mietvertrages eine Grundrissskizze an die Mieterin. Auch darin war die Wohnung mit einer Gesamtgröße von 76 m² ausgewiesen. Die Mieterin rechnete nach und stellte fest, dass die Fläche nach der Wohnflächenverordnung jedoch nur 53 m² beträgt.
Der Bundesgerichtshof sah insbesondere die Übergabe der Grundrissskizze mit Quadratmeterangabe als Vereinbarung der Wohnfläche an. Er ließ erkennen, dass auch die Flächenangabe in der Anzeige zum Nachteil des Vermieters hätte in Betracht gezogen werden können. Damit gilt, dass bei Nennung der Fläche – ob nun in der Zeitungsannonce, auf einer Grundrissskizze oder im Mietvertrag – höchste Präzision bei der Wohnflächenberechnung erforderlich ist.
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